Unsere Satzung ist kein Geheimnis...

Satzung des Jazz-Zirkel Weiden e. V.

§ 1: Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, traditionellen Jazz zu pflegen, modernen Jazz zu fördern, insbesondere auch die Jugend an diese Musikrichtung heranzuführen und sie dafür zu begeistern.

    Es soll die Möglichkeit gegeben werden, neben profilierten und internationalen Künstlern dem interessierten Publikum auch einheimische Jazzmusiker vorzustellen.

  2. Der Verein verfolgt durch Förderung der musikalischen Präsentation aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    a) Gewährleistung von Jazz-Musikveranstaltungen: im Geschäftsjahr 8 bis 10 Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Faschingszeit und der Sommerferien.
    b) Vorführung von Musik im Zusammenhang mit Vorträgen über Jazzmusik.

§ 2: Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Jazz-Zirkel Weiden e. V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Weiden eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder Musikfreund werden.

  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von den Beitragszahlungen befreit.

  4. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die an der Erledigung der anfallenden Arbeit für die diversen Veranstaltungen aktiv teilnehmen.

  5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich an der Arbeit im Verein nicht aktiv betätigen, im übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.

  6. Der Vorstand bestimmt über die Aktivierung eines passiven Mitglieds in den aktiven Stand.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  3. Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinslokal unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend zu behandeln,
    c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5: Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

  2. Der Übertritt vom aktiven in den passiven Mitgliederstand muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.

  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Ausschluss.

  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist einzuhalten. Der bereits entrichtete Beitrag für das Geschäftsjahr kann nicht erstattet werden.

  5. Der Ausschluss erfolgt,
    a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags über 3 Monate im Rückstand ist.
    b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
    c) Wegen unehrenhaften Verhaltens inner- oder außerhalb des Vereinslebens.
    d) Wegen groben unkameradschaftlichen Verhaltens
    e) Wegen sonstiger schwerwiegender, die Vereinsdisziplin berührender Gründe.

  6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschuss ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

  7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

  8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht rechtzeitig angefochten, so ist die Mitgliedschaft endgültig beendet und damit eine Nachprüfung des Ausschließungsbeschlusses durch die ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6: Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

  1. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag wird nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

  2. Neu eingetretene Mitglieder sind erst dann zum reduzierten Eintrittspreis berechtigt, wenn die Aufnahmegebühr bzw. der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist.

  3. Bis zum 31.01. des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten, der Vorstand kann den ermäßigten Eintritt verweigern, wenn der Jahresbeitrag noch nicht voll entrichtet ist.

  4. Die Aufnahmegebühr kann bar entrichtet werden, die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt nach Möglichkeit per Bankeinzug. Bareinzahlungen können bei entsprechend ausgewiesenen Stellen erfolgen. Bei unberechtigter oder vermeintlich unberechtigter Erhebung des Jahresbeitrags hat sich das Mitglied an den Vorstand zu wenden, der, gegebenenfalls nach Befragung des Vereinsausschusses, für Klärung zu sorgen hat.

§ 7: Organe des Vereins

  1. Der Vorstand

  2. der Vereinsausschuss

  3. die Mitgliederversammlung

§ 8: Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorstand
    b) dem 2. Vorstand
    c) dem Schriftführer
    d) dem Kassier

  2. Den Verein vertreten nach § 26 BGB jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  4. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich mit Angabe der Tagesordnung berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstands-mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser 2.Vorstandssitzung ist auf diese besondrere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des sitzungsleitenden Vorsitzenden.

  7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

  8. Die Vorstandsmitglieder können nur aus dem Kreis der aktiven Mitglieder gewählt werden.

  9. Die Aufgabe des Vorstandes ist u. a. die Aufstellung des Veranstaltungsplans.

§ 9: Der Vereinsausschuss

  1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und 2 weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählte volljährige Vereinsmitglieder an.

  2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten ( § 5 Absätze 1 und 6, § 6 Absatz 5, § 8 Absatz 4 der Satzung ) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

  3. Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt § 8 Absatz 7 entsprechend.

  4. Bei Ausscheiden eines der beiden von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  5. In den Vereinsausschuss können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

§ 10: Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

  2. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Post oder E-Mail mit Angabe der Tagesordnung einzuladen.

  3. Der Vorstand kann auch jederzeit (für die Einberufung gilt § 10 / 2) eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5.Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig!

§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.

  2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.

  4. Ernennung der Ehrenmitglieder.

  5. Die Beschlussfassungüber Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 12: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter.

  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

  4. Die Wahl der Vorstands- und der Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wählbar für den Vorstand und in den Vereinsausschuß sind nur aktive Mitglieder ( § 8 Abs.9 u. § 9 Abs.5 ) .

  5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Vereinausschußmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13: Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14: Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 15: Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 16: Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimm-berechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die «Franz-Grothe-Musikschule» der Stadt WEIDEN i.d.OPf., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.